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WettschVerstV

§ 5

Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren

Die Buchmacher haben auf den Durchschriften der Wettscheine die Wetteinsätze zusammenzurechnen, diese Summen auf die folgenden Durchschriften zu übertragen und die täglichen Gesamteinsätze in den dem Blocke beigehefteten Vordrucke (Muster B) einzutragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 25 G v. 14.12.1984 I 1493

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700680923

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e863f6e28bddac0483717180db14b6ad4da783064c1980533893a5025dfd182

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