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WettschVerstV

§ 4

Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren

Über jede abgeschlossene Wette haben die zum Abrechnungsverfahren zugelassenen Buchmacher und Buchmachergehilfen an Stelle des in §§ 10, 22 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Wettscheins im Durchschreibeverfahren einen Wettschein ohne Steueraufdruck nach Muster A auszustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 10 der Ausführungsbestimmungen Anwendung.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 4 Satz 1 Kursivdruck: § 22 Ausführungsbestimmungen 611-14-1 aufgeh. durch § 3 Abs. 4 V v. 21.1.1924 I 34
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 25 G v. 14.12.1984 I 1493

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700680923

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e863f6e28bddac0483717180db14b6ad4da783064c1980533893a5025dfd182

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