WeinV 1995
§ 27Rücknahme der Prüfungsnummer (zu § 17 Absatz 2 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Weingesetzes)
- 1.
- nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte,
- 2.
- für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erfolgt sind, es sei denn, derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der Prüfungsnummer seinerzeit gestellt hat, weist auf andere Weise nach, dass das Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Voraussetzungen entspricht,
- 3.
- der Antragsteller unrichtige Angaben im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt I gemacht hat.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR063010995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83c7d15bc3c5346e2fbc66a3184fdcd3890d5af4bc3142a7c432c47ff4961ff1