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WeinV 1995

§ 25Zuständige Stelle (zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Weingesetzes)

Weinverordnung

(1) Die zuständige Stelle des Landes, in dem die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, trifft die nach § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Weingesetzes erforderlichen Entscheidungen. Sind Weintrauben aus den Gebieten mehrerer Länder verwendet worden, obliegt die Entscheidung der zuständigen Stelle des Landes, aus dem der größte Anteil stammt.
(2) Bei den nach Absatz 1 zuständigen Stellen können zur Mitwirkung an den Prüfungen Kommissionen bestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215

Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR063010995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83c7d15bc3c5346e2fbc66a3184fdcd3890d5af4bc3142a7c432c47ff4961ff1

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