Zum Gesetzesinhalt

WeinSBV

§ 8Ordnungswidrigkeiten

Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Person, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzt, entgegen Artikel 35 Absatz 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Begleitdokument, eine Kopie, ein Register oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 24.6.2024 I Nr. 215

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014300014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 473dd2281e16b59f0c452b244611a2f36a6ab356f5a032ddfa03e1331cf735df

XML-Quelle beim Herausgeber