WeinSBV
§ 7Ordnungswidrigkeiten
Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
- 1.
- entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein Begleitdokument verwendet,
- 2.
- entgegen Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 15. Januar jedes Jahres vorlegt oder
- 3.
- entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 10. September jedes Jahres vorlegt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014300014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 473dd2281e16b59f0c452b244611a2f36a6ab356f5a032ddfa03e1331cf735df