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WeinkMstrV

§ 4Arbeitsprobe

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Weinküfer-Handwerk

(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
1.
Durchführen und Bewerten von Weinanalysen,
2.
Einsetzen von Hilfsstoffen,
3.
Ermitteln einer Verschnittmenge von Weinen verschiedener Sorten anhand eines Vorversuchs,
4.
Ermitteln einer Süßreservemenge anhand eines Vorversuchs,
5.
Ermitteln einer Schönung anhand eines Vorversuchs,
6.
Einsetzen von Kellereimaschinen und Geräten,
7.
Vorstellen und Bewerten von Wein und Sekt,
8.
Prüfen eines Grundweins auf Versektungsmöglichkeit,
9.
Fertigstellen eines Saftes oder Nektars,
10.
Fertigstellen eines Destillats.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 21 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR141800995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6561e6a33864b0b262daa13f74f79d599e8ff3454941348e652576e9cea6a7f5

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