WeinkMstrV
§ 4Arbeitsprobe
- 1.
- Durchführen und Bewerten von Weinanalysen,
- 2.
- Einsetzen von Hilfsstoffen,
- 3.
- Ermitteln einer Verschnittmenge von Weinen verschiedener Sorten anhand eines Vorversuchs,
- 4.
- Ermitteln einer Süßreservemenge anhand eines Vorversuchs,
- 5.
- Ermitteln einer Schönung anhand eines Vorversuchs,
- 6.
- Einsetzen von Kellereimaschinen und Geräten,
- 7.
- Vorstellen und Bewerten von Wein und Sekt,
- 8.
- Prüfen eines Grundweins auf Versektungsmöglichkeit,
- 9.
- Fertigstellen eines Saftes oder Nektars,
- 10.
- Fertigstellen eines Destillats.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 21 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR141800995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6561e6a33864b0b262daa13f74f79d599e8ff3454941348e652576e9cea6a7f5