Zum Gesetzesinhalt

WeinkMstrV

§ 3Meisterprüfungsarbeit

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Weinküfer-Handwerk

(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1.
Ausbauen eines Weines,
2.
Versekten eines Grundweines;
dabei sollte das Volumen jeweils zwischen 200 und 5.000 Liter liegen.
(2) Bei jeder Arbeit ist ein Bericht über die Auswahl, die Herkunft, die Ausbauanalyse, die Kelterung, den Verlauf der Gärung, den Zuckerabbau, die Alkoholentwicklung, die Behandlungsmaßnahmen, die Klärung, die Abstiche und die Abfüllung zu erstellen. Der Bericht umfaßt ferner die Abschlußanalyse, die Zusammenstellung der Ausbaukosten und die Eintragungen im Kellerbuch.
(3) Der Bericht nach Absatz 2 ist bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 21 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR141800995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6561e6a33864b0b262daa13f74f79d599e8ff3454941348e652576e9cea6a7f5

XML-Quelle beim Herausgeber