WeinG 1994
§ 31Allgemeine Überwachung
- 1.
- Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken erzeugt, verarbeitet, gelagert oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten,
- 2.
- zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- a)
- die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten,
- b)
- Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten
zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt, - 3.
- geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Begleitpapiere, Einfuhrdokumente, Bücher, Analysenbücher und Verarbeitungsbeschreibungen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen zu besichtigen,
- 4.
- Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und geschäftliche Unterlagen vorläufig sicherzustellen, soweit dies zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, und
- 5.
- von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über den Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, deren Menge und Herkunft und über vermittelte Geschäfte zu verlangen.
- 1.
- er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Systems oder Verfahrens besitzt und
- 2.
- zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel erforderlich sind,
- 1.
- Satz 1 oder
- 2.
- Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
- 1.
- die Ausgabe und die Verwendung von Kontrollzeichen oder die Anwendung anderer Kontrollverfahren für Erzeugnisse,
- 2.
- die fachlichen Anforderungen, die an die Weinkontrolleure zu stellen sind,
- 3.
- die Handhabung der Kontrolle in Betrieben und die Zusammenarbeit der Überwachungsorgane.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146710994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca4d3a8881f049e9cdc146479f4ca84ca3612924dc7f2dabc3dbd4fd35749460
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 13 GG
„… Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt, 3. geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Begleitpapiere, Einfuhrdokumente, Bücher, …“