WeinG 1994
§ 16Inverkehrbringen und Verarbeiten
- 1.
- das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen
- a)
- zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,
- b)
- zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben,
- 2.
- die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verboten oder beschränkt werden kann,
- 3.
- vorzuschreiben, dass für den Verzehr durch den Menschen ungeeignete Erzeugnisse nicht hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen.
- 1.
- für das Verarbeiten nur bestimmte Erzeugnisse verwendet werden dürfen,
- 2.
- beim Verarbeiten nur bestimmte Lebensmittel, die keine Erzeugnisse sind, zugesetzt werden dürfen,
- 3.
- mit dem Verarbeiten erst begonnen werden darf, wenn die für das Verarbeiten bestimmten Erzeugnisse gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die Buchführung eingetragen sind,
- 4.
- das gesamte Verarbeiten oder bestimmte Verarbeitungsschritte in demselben Betrieb vorzunehmen sind.
- 1.
- soweit es erforderlich ist, um der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Erzeugnissen vorzubeugen, Vorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der Erzeugnisse von ihrem Verarbeiten bis zur Abgabe an den Verbraucher sicherstellen,
- 1a.
- soweit es zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, Vorschriften zur Einhaltung des Verbots des vollständigen Auspressens von Weintrauben für die Weinbereitung zu erlassen, insbesondere die Mindestmenge Alkohol festzulegen, die nach dem Pressen der Weintrauben in den Nebenerzeugnissen enthalten sein muss,
- 2.
- soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
- a)
- vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse verarbeiten, befördern, lagern, verwerten oder in den Verkehr bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben,
- b)
- vorzuschreiben, dass über das Verarbeiten, das Befördern, das Lagern, das Verwerten oder das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse, über die Reinigung und Desinfektion von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen Erzeugnisse verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden, Nachweise zu führen sind, sowie
- c)
- das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach den Buchstaben a und b sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146710994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca4d3a8881f049e9cdc146479f4ca84ca3612924dc7f2dabc3dbd4fd35749460