WeinG 1994
§ 13Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
- 1.
- das Anwenden von Behandlungsverfahren oder das Zusetzen von Stoffen zuzulassen oder einzuschränken,
- 2.
- Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe festzulegen,
- 3.
- vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen bestimmte Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen,
- 4.
- zu bestimmen,
- a)
- dass bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen das Übergehen eines nicht zugelassenen Stoffes als technisch unvermeidbar oder als verbotenes Zusetzen anzusehen ist,
- b)
- welche Anteile gering im Sinne des Absatzes 2 sind und
- c)
- dass bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen das Übergehen nicht zugelassener Stoffe nicht als verbotenes Zusetzen anzusehen ist,
- 5.
- das Verwenden von Gegenständen aus bestimmten Stoffen zu verbieten, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines nicht zugelassenen Stoffes in ein Erzeugnis übergehen.
- 1.
- § 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und
- 2.
- die auf Grund
- a)
- des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung und
- b)
- des § 9 Abs. 2 und des § 13 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
erlassenen Rechtsverordnungen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146710994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca4d3a8881f049e9cdc146479f4ca84ca3612924dc7f2dabc3dbd4fd35749460