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WeinFöGewV

§ 9Förderfähigkeit von Personalkosten

Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein

(1) Die Personalkosten des Antragstellers einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder 7 sind förderfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up der jeweils unterstützten Maßnahme, einschließlich ihrer Bewertung, entstehen.
(2) Die förderfähigen Personalkosten umfassen sowohl die Kosten für das von der oder dem Begünstigten anlässlich der Maßnahme eigens unter Vertrag genommene Personal als auch die Kosten, die dem Anteil an Arbeitszeit entsprechen, den das ständige Personal der oder des Begünstigten für die Maßnahme aufwendet.
(3) Der Antragsteller hat Nachweise vorzulegen, aus denen im Einzelnen hervorgeht, welche Arbeiten tatsächlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Maßnahme durchgeführt wurden.
(4) Zur Ermittlung der Personalkosten, die mit der Durchführung einer Maßnahme durch das ständige Personal der oder des Begünstigten zusammenhängen, kann der anwendbare Stundensatz dadurch berechnet werden, dass die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttobeschäftigungskosten durch 1 720 Stunden geteilt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 18.10.2024 I Nr. 317

Hinweis: Änderung durch Art. 3 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1300B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0596fcbe31c1a32b13676001b0db888a29bb7e697489ed38ba2629e3c042c4d

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