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WeinFöGewV

§ 10Förderfähigkeit von Verwaltungskosten

Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein

(1) Die Verwaltungskosten der oder des Begünstigten, die oder der eine Förderung für eine Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder 7 erhält, sind förderfähig, wenn sie
1.
im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up der jeweils geförderten Maßnahme entstehen und
2.
nicht mehr als vier Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für die Durchführung der Maßnahme betragen.
(2) Für die Zwecke von Maßnahmen nach Absatz 1 sind auch die Kosten externer Prüfungen förderfähig, wenn solche Prüfungen von einer unabhängigen und qualifizierten externen Stelle durchgeführt werden.
(3) Die Verwaltungskosten nach Absatz 1 können auf der Grundlage einer Pauschale oder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, die anhand der von den Begünstigten vorzulegenden Nachweisen ermittelt werden, förderfähig sein. Im letzteren Fall sind diese Kosten anhand von Buchführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden zu berechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 18.10.2024 I Nr. 317

Hinweis: Änderung durch Art. 3 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1300B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0596fcbe31c1a32b13676001b0db888a29bb7e697489ed38ba2629e3c042c4d

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