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WeinÜV

§ 28Zollanschlüsse, vorübergehende Ausfuhr; Subdelegation

Weinüberwachungsverordnung

(1) Ein zur Einfuhr bereits zugelassenes Erzeugnis bedarf bei nur vorübergehender Ausfuhr keiner erneuten Zulassung, wenn nachgewiesen ist, dass es zwischenzeitlich weder behandelt noch umgefüllt worden ist.
(2) Die Zulassung zur Einfuhr entfällt bei einem in einem Zollanschluss hergestellten Erzeugnis, wenn es unmittelbar aus dem Zollanschluss eingeführt wird.
(3) Die Landesregierung des an den Zollanschluss angrenzenden Landes wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 6 des Weingesetzes mit Vorschriften darüber zu erlassen, dass, sofern die Zulassung nach Absatz 2 entfällt, ein in einem Zollanschluss hergestelltes Erzeugnis nur eingeführt werden darf, wenn nachgewiesen wird oder glaubhaft gemacht wird, dass dieses Erzeugnis den in § 25 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen entspricht.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F30B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59175822e8f00d93e51acfd0f0fd0bc810785c0239ba927ae580b84b9250b90b

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