WBeauftrG
§ 14Wählbarkeit, Amtsdauer, Verbot einer anderen Berufsausübung, Eid, Befreiung vom Wehrdienst
Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.6.1982 I 677;
Stand: zuletzt geändert Art. 17 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006520957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f2cd0dcbbfdf626d1f254df624564534638ac820003aeba86e8cc84d3b2790f5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 56 GG
„… es Landes angehören. (4) Der Wehrbeauftragte leistet bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid. (5) Der Wehrbeauftragte ist für die Dauer seines Amtes vom Wehrdienst befreit.“