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WBeauftrG

§ 14Wählbarkeit, Amtsdauer, Verbot einer anderen Berufsausübung, Eid, Befreiung vom Wehrdienst

Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages

(1) Zum Wehrbeauftragten ist jeder/jede Deutsche wählbar, der/die das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Wehrbeauftragten dauert fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Wehrbeauftragte darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung und dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(4) Der Wehrbeauftragte leistet bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
(5) Der Wehrbeauftragte ist für die Dauer seines Amtes vom Wehrdienst befreit.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.6.1982 I 677;

Stand: zuletzt geändert Art. 17 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006520957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f2cd0dcbbfdf626d1f254df624564534638ac820003aeba86e8cc84d3b2790f5

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 56 GG

    „… es Landes angehören. (4) Der Wehrbeauftragte leistet bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid. (5) Der Wehrbeauftragte ist für die Dauer seines Amtes vom Wehrdienst befreit.“