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WBeauftrG

§ 12Unterrichtungspflichten durch Bundes- und Länderbehörden

Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages

Die Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder sind verpflichtet, den Wehrbeauftragten über die Einleitung des Verfahrens, die Erhebung der öffentlichen Klage, die Anordnung der Untersuchung im Disziplinarverfahren und den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn einer dieser Behörden die Vorgänge vom Wehrbeauftragten zugeleitet worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.6.1982 I 677;

Stand: zuletzt geändert Art. 17 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006520957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f2cd0dcbbfdf626d1f254df624564534638ac820003aeba86e8cc84d3b2790f5

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