WDO
§ 97Einleitungsbehörden
- 1.
- für Offizierinnen und Offiziere vom Dienstgrad eines Obersten und eines entsprechenden Dienstgrades an aufwärts die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung; sie oder er kann diese Befugnisse auf nachgeordnete Einleitungsbehörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen;
- 2.
- für andere Soldatinnen und Soldaten die Kommandeurin der Division oder der Kommandeur der Division, eine höhere Vorgesetzte oder ein höherer Vorgesetzter oder Vorgesetzte in entsprechender oder vergleichbarer Dienststellung;
- 3.
- für Soldatinnen und Soldaten, für die keine der in den Nummern 1 oder 2 genannten Einleitungsbehörden zuständig ist, sowie für frühere Soldatinnen und frühere Soldaten die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihr oder ihm bestimmte Dienststelle.
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1A80B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16227850a8824fbfd2cc7a88e8bcebff9f4198c11241f23d73dedc9a947e0e20