(1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle der Soldatin oder des Soldaten bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehört.
(2) Für frühere Soldatinnen und frühere Soldaten ist das Truppendienstgericht zuständig, in dessen Dienstbereich sich der Wohnsitz der früheren Soldatin oder des früheren Soldaten befindet. Besteht kein Wohnsitz im Inland oder ist der Aufenthalt unbekannt, ist das für den Dienstsitz des Bundesministeriums der Verteidigung in Bonn zuständige Truppendienstgericht zuständig.
(3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder streitig oder bestehen bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldatinnen und Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände, bestimmt auf Antrag eines Truppendienstgerichts oder einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde oder Dienststelle das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss das zuständige Truppendienstgericht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
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