(1) Bei Personen nach § 1 Absatz 3 besteht die Kürzung des Ruhegehalts in der Kürzung der Übergangsbeihilfe, der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz oder des Unterhaltsbeitrags. Neben der Kürzung der Übergangsgebührnisse oder der Ausgleichsbezüge kann zusätzlich auf Kürzung der Übergangsbeihilfe erkannt werden.
(2) Für die Kürzung der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz oder des Unterhaltsbeitrags gilt § 61 entsprechend. Die Übergangsbeihilfe kann bis zur Hälfte gekürzt werden.
(3) Durch die Dienstgradherabsetzung erlöschen die Rechte aus einem Eingliederungs- oder Zulassungsschein, sofern noch keine Einstellung in den öffentlichen Dienst erfolgt ist. Im Übrigen bleibt ein Anspruch auf Berufsförderung unberührt.
(4) Die Aberkennung des Ruhegehalts bewirkt den Verlust des Anspruchs auf eine noch nicht gezahlte Übergangsbeihilfe und der Ansprüche auf Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge, Unterhaltsbeitrag, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz und Berufsförderung sowie des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. § 65 Absatz 4 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
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