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WDO

§ 57Behelfsvollzug bei Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest

Wehrdisziplinarordnung

(1) Bei Disziplinararrest oder strengem Disziplinararrest ist der Behelfsvollzug zulässig, wenn infolge der Art der Verwendung der Truppe oder aus anderen Gründen kein Disziplinararrestraum zur Verfügung steht und die Vollstreckung aus dienstlichen Gründen nicht aufgeschoben werden kann.
(2) Der Behelfsvollzug ist in den ordentlichen Vollzug zu überführen, wenn die besonderen Gründe hierfür fortfallen.
(3) Als Behelfsvollzug wird der Soldatin oder dem Soldaten während der dienstfreien Zeit der Aufenthalt auf der Wache oder an Bord in einem geeigneten Raum angewiesen. Die oder der vollstreckende Vorgesetzte bestimmt, inwieweit die Soldatin oder der Soldat auch in dieser Zeit zu Dienstleistungen heranzuziehen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1A80B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16227850a8824fbfd2cc7a88e8bcebff9f4198c11241f23d73dedc9a947e0e20

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