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WDO

§ 37Verhängen der Disziplinarmaßnahme

Wehrdisziplinarordnung

(1) Eine Disziplinarmaßnahme darf erst nach Ablauf einer Nacht verhängt werden, nachdem die Soldatin oder der Soldat nach § 32 Absatz 5 abschließend angehört wurde. Sobald sie oder er zum Entlassungsort in Marsch gesetzt wird, kann die Disziplinarmaßnahme sofort verhängt werden.
(2) Die Disziplinarmaßnahme wird durch die dienstliche Bekanntgabe der Disziplinarverfügung an die Soldatin oder den Soldaten verhängt. Das Ehrgefühl ist zu schonen.
(3) Die Disziplinarverfügung muss bei der Bekanntgabe schriftlich festgelegt sein. Sie muss Zeit, Ort und Sachverhalt des Dienstvergehens, die Schuldform sowie Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme enthalten. Bei der verschärften Ausgangsbeschränkung und bei der verschärften strengen Ausgangsbeschränkung muss sie zusätzlich die Verschärfung enthalten. Eine Abschrift der Disziplinarverfügung ist der Soldatin oder dem Soldaten bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme auszuhändigen. Ist die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden, ist dies hierbei bekannt zu geben.
(4) Sind nach § 22 Absatz 2 mehrere Disziplinarmaßnahmen nebeneinander zulässig, dürfen sie nur gleichzeitig verhängt werden.
(5) Die oder der Disziplinarvorgesetzte kann eine von ihr oder ihm verhängte Disziplinarmaßnahme nicht mehr aufheben, ändern oder unvollstreckt lassen. Die §§ 39, 51 Absatz 3 und § 58 Absatz 3 bleiben unberührt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 37 Abs. 1: Zur Nichtgeltung vgl. § 40 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1A80B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16227850a8824fbfd2cc7a88e8bcebff9f4198c11241f23d73dedc9a947e0e20

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