WDO
§ 146Kostenfestsetzung
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1A80B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16227850a8824fbfd2cc7a88e8bcebff9f4198c11241f23d73dedc9a947e0e20
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 104 ZPOKostenfestsetzungsverfahren
„… en von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes ist § 104 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. (2) Gegen die Entscheidung über die Kostenfestsetzung ist die Erinnerung zulässig. Die Erinner …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 16a WBONotwendige Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren
„… das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Truppendienstgerichts tritt. (6) § 144 Absatz 8 und § 146 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.“
- § 20 WBONotwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht
„… mäß anzuwenden. (4) § 141 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 144 Absatz 8, § 145 Absatz 1 und 2 sowie § 146 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.“
- § 21 WBOEntscheidungen des Bundesministers der Verteidigung
„… erichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 146 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt. (3) Ab …“
- Eingangsformel WDOBezV
„Auf Grund des § 146 der Wehrdisziplinarordnung, der durch Artikel 15 Nummer 5 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, verordnet das Bun …“