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WDO

§ 146Kostenfestsetzung

Wehrdisziplinarordnung

(1) Die Höhe der Kosten und notwendigen Auslagen, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten notwendigen Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes ist § 104 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Gegen die Entscheidung über die Kostenfestsetzung ist die Erinnerung zulässig. Die Erinnerung ist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Truppendienstgericht einzulegen. Über die Erinnerung entscheidet die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer endgültig. § 117 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1A80B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16227850a8824fbfd2cc7a88e8bcebff9f4198c11241f23d73dedc9a947e0e20

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 104 ZPOKostenfestsetzungsverfahren

    „… en von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes ist § 104 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. (2) Gegen die Entscheidung über die Kostenfestsetzung ist die Erinnerung zulässig. Die Erinner …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • § 16a WBONotwendige Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren

    „… das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Truppendienstgerichts tritt. (6) § 144 Absatz 8 und § 146 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.“

  • § 20 WBONotwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht

    „… mäß anzuwenden. (4) § 141 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 144 Absatz 8, § 145 Absatz 1 und 2 sowie § 146 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.“

  • § 21 WBOEntscheidungen des Bundesministers der Verteidigung

    „… erichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 146 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt. (3) Ab …“

  • Eingangsformel WDOBezV

    „Auf Grund des § 146 der Wehrdisziplinarordnung, der durch Artikel 15 Nummer 5 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, verordnet das Bun …“