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WDO

§ 141Umfang der Kostenpflicht

Wehrdisziplinarordnung

(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.
(2) Als Auslagen werden im gerichtlichen Disziplinarverfahren erhoben:
1.
Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,
2.
Kosten, die durch dienstliche Gestellungen nach § 92 Satz 1 entstanden sind, mit Ausnahme der dienstlichen Gestellung von Vertrauenspersonen und der Postgebühren,
3.
die während der Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft entstandenen Reisekosten der Wehrdisziplinaranwaltschaft, einer ersuchten Richterin oder eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführerinnen und Schriftführer,
4.
die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung der Soldatin oder des Soldaten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einem Bundeswehrkrankenhaus,
5.
die an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge sowie die baren Auslagen einer sonst bestellten Verteidigerin oder eines sonst bestellten Verteidigers,
6.
die Auslagen, die einem nach § 88 Absatz 2 Bestellten entstanden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1A80B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16227850a8824fbfd2cc7a88e8bcebff9f4198c11241f23d73dedc9a947e0e20

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