(1) Nach Ablauf der Frist nach § 103 setzt die oder der Vorsitzende, sofern kein Disziplinargerichtsbescheid nach § 114 ergeht, den Termin zur Hauptverhandlung an. Zur Hauptverhandlung werden geladen:
1.
die Wehrdisziplinaranwaltschaft, die Soldatin oder der Soldat, die Verteidigerin oder der Verteidiger,
2.
die Vertrauensperson, sofern die Soldatin oder der Soldat ihre Anhörung nicht ausdrücklich abgelehnt hat,
3.
die Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, deren Erscheinen von der oder dem Vorsitzenden für erforderlich gehalten wird, wobei ihre Namen in den Ladungen der unter Nummer 1 Genannten anzugeben sind.
Weiterhin lässt die oder der Vorsitzende die von ihr oder ihm für notwendig gehaltenen Beweismittel herbeischaffen.
(2) Zwischen der Zustellung oder Bekanntgabe der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn die Soldatin oder der Soldat nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet. Es gilt als Verzicht, wenn sie oder er sich auf die Hauptverhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, dass die Frist nicht eingehalten sei.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
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