(1) Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist der Soldatin oder dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten Vernehmung ist ihr oder ihm zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihr oder ihm zur Last gelegt werden. Es ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. In geeigneten Fällen soll auch darauf hingewiesen werden, dass eine Äußerung schriftlich erfolgen kann. In der ersten Ladung ist die Soldatin oder der Soldat darüber zu belehren, dass sie oder er jederzeit, auch schon vor der ersten Vernehmung, eine Verteidigerin oder einen Verteidiger befragen kann. Über die Vernehmung ist ein Protokoll aufzunehmen, von dem der Soldatin oder dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift zu erteilen ist.
(3) Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Soldatin oder dem Soldaten das wesentliche Ergebnis bekannt zu geben. Sie oder er ist abschließend anzuhören. Die Soldatin oder der Soldat kann weitere Ermittlungen beantragen. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft entscheidet, ob sie dem Antrag stattgibt. Bei der abschließenden Vernehmung und etwa erforderlichen weiteren Vernehmungen der Soldatin oder des Soldaten ist der Verteidigerin oder dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 100: Zur Geltung vgl. § 95 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
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