WDüngV
§ 7Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht vorlegt,
- 4.
- entgegen § 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 5.
- entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 28.4.2020 I 846
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106200010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92b15de1c8f51e5836dfaa2e37d76f81e4a6e60e387e924a65020e9ea86e79a9