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WDüngV

§ 7Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
2.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
3.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht vorlegt,
4.
entgegen § 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
5.
entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 28.4.2020 I 846

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106200010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92b15de1c8f51e5836dfaa2e37d76f81e4a6e60e387e924a65020e9ea86e79a9

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