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WDüngV

§ 6Ergänzende Landesregelungen

Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger

Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, zu treffen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 28.4.2020 I 846

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106200010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92b15de1c8f51e5836dfaa2e37d76f81e4a6e60e387e924a65020e9ea86e79a9

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