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WDüngV

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger

Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Abgeber: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe an andere abgibt;
2.
Beförderer: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe für sich selbst oder für andere befördert;
3.
Empfänger: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe von anderen übernimmt.
Eine Übernahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 liegt auch vor, soweit ein in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannter Stoff im Auftrag des Empfängers unmittelbar durch Dritte auf Flächen des Empfängers aufgebracht wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 28.4.2020 I 846

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106200010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92b15de1c8f51e5836dfaa2e37d76f81e4a6e60e387e924a65020e9ea86e79a9

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