WDüngV
§ 1Geltungsbereich
Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
- 1.
- das Inverkehrbringen einschließlich des Vermittelns, das Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie
- 2.
- das Befördern der in Nummer 1 genannten Stoffe nach anderen Staaten.
- 1.
- soweit die Handlungen innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern um den Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind,
- a)
- innerhalb eines Betriebes,
- b)
- zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigten
- 2.
- soweit die Stoffe von Betrieben in den Verkehr gebracht, befördert oder übernommen werden, die der Düngeverordnung unterliegen, und diese Betriebe
- a)
- nach § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung von Aufzeichnungen verpflichtet sind und
- b)
- die Summe aus betrieblichem Nährstoffanfall und aufgenommener Menge 500 Kilogramm Stickstoff im Jahr nicht überschreiten,
- 3.
- soweit die von einem Betrieb insgesamt in den Verkehr gebrachte, beförderte und aufgenommene Menge 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschreitet oder
- 4.
- soweit diese in Verpackungen kleiner als 50 Kilogramm an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 28.4.2020 I 846
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106200010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92b15de1c8f51e5836dfaa2e37d76f81e4a6e60e387e924a65020e9ea86e79a9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 10 DüVAufzeichnungen
„… , befördert oder übernommen werden, die der Düngeverordnung unterliegen, und diese Betriebe a) nach § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung von Aufzeichnungen verpflichtet sind und b) die Summe aus betrieblichem Nährstoffanfall und aufgen …“