WBVG
§ 3Informationspflichten vor Vertragsschluss
Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen
- 1.
- der Ausstattung und Lage des Gebäudes, in dem sich der Wohnraum befindet, sowie der dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Einrichtungen, zu denen der Verbraucher Zugang hat, und gegebenenfalls ihrer Nutzungsbedingungen,
- 2.
- der darin enthaltenen Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang,
- 3.
- der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen, soweit sie nach § 115 Absatz 1a Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach landesrechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen sind.
- 1.
- des Wohnraums, der Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls der Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie der einzelnen weiteren Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang,
- 2.
- des den Pflege- oder Betreuungsleistungen zugrunde liegenden Leistungskonzepts,
- 3.
- der für die in Nummer 1 benannten Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, der nach § 82 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Investitionskosten sowie des Gesamtentgelts,
- 4.
- der Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und Entgeltveränderungen,
- 5.
- des Umfangs und der Folgen eines Ausschlusses der Angebotspflicht nach § 8 Absatz 4, wenn ein solcher Ausschluss vereinbart werden soll.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 30.11.2019 I 1948
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR231910009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22f6915abb46e7146aa05827cf7fb557c4fbaa20a84774c580c40f1d45fc769c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 115 SGB 11Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung
„… n Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang, 3. der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen, soweit sie nach § 115 Absatz 1a Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach landesrechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen sind. (3) Zur Information über die für den Verbraucher in B …“