WBVG
§ 2Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen
- 1.
- Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,
- 3.
- Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 30.11.2019 I 1948
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR231910009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22f6915abb46e7146aa05827cf7fb557c4fbaa20a84774c580c40f1d45fc769c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 107 SGB 5Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
„… räge über 1. Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, 3. Leistungen im Sinne des § 41 des Achten …“
- § 41 SGB 8Hilfe für junge Volljährige
„… Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, 3. Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 4. Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden.“