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WBVG

§ 2Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen

Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verträge über
1.
Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,
3.
Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 30.11.2019 I 1948

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR231910009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22f6915abb46e7146aa05827cf7fb557c4fbaa20a84774c580c40f1d45fc769c

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 107 SGB 5Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

    „… räge über 1. Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, 3. Leistungen im Sinne des § 41 des Achten …“

  • § 41 SGB 8Hilfe für junge Volljährige

    „… Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, 3. Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 4. Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden.“