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WasVersStatV

§ 3

Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen

(1) Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes sind Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen und andere Einrichtungen, die Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und des öffentlichen Abwasserwesens betreiben.
(2) Die Meldungen nach § 2 sind unter Verwendung der amtlichen Erhebungsvordrucke zu den auf diesen angegebenen Meldeterminen der nach Landesrecht bestimmten, fachlich zuständigen Stelle einzureichen.
(3) Besitzt ein Auskunftspflichtiger an getrennten Orten Betriebe mit selbständigen Wasserversorgungs- oder Entwässerungsgebieten, so ist für die einzelnen Betriebe jeweils gesondert zu berichten.
(4) Die Auskünfte sind auf Anfordern gesondert für die einzelnen Gemeinden zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014370969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a83b85e309ab85175b199586c7d0d3cf3abc602a3917a31fa06005e262846b04

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