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WaStrVermRG

§ 9

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 521 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003520951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0271ceb0b721f03bfca0ae05b054573ae811aeb3d0ce7464eb516c0c353c36b1

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