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WaStrVermRG

§ 6

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen

Ein Ersatz für Aufwendungen und Verwendungen, die bis zum 20. September 1949 von den Ländern in Bezug auf Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art gemacht worden sind, wird nicht geleistet. Den Ländern verbleiben bis zu diesem Zeitpunkt von ihnen erzielte Erträge.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 521 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003520951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0271ceb0b721f03bfca0ae05b054573ae811aeb3d0ce7464eb516c0c353c36b1

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