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WaStrSchlBetrZV 2009

§ 2Schleusungen außerhalb der Betriebszeiten

Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West

1. Schleusungen außerhalb der im Anhang bestimmten Betriebszeiten können auf Antrag von dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt erlaubt werden. Der Antrag muss spätestens 24 Stunden vor der Schleusung bei dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt eingegangen sein. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a)
den Namen des Antragstellers und des Schiffsführers,
b)
den Namen oder die Bezeichnung des Fahrzeuges sowie bei Verbänden Ihre Art und Zusammenstellung,
c)
die Angaben der Schleusen, die durchfahren werden sollen,
d)
den Zeitpunkt des Eintreffens an den Schleusen.
2. Wird eine nach § 2 Abs. 1 erlaubte Fahrt nicht angetreten, ist das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Wird eine nach § 2 Abs. 1 erlaubte Fahrt abgebrochen, ist die nächste noch nicht durchfahrende Schleuse unverzüglich zu benachrichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR706730008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af0d339dd0d743998aab6855b5c25452c051de5371ffdf2b3dfc4dd497fcdb8d

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