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WaStrSchlBetrZV 2009

§ 1Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten

Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West

Die Betriebszeiten der Schleusen an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West werden gemäß dem Anhang festgesetzt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR706730008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af0d339dd0d743998aab6855b5c25452c051de5371ffdf2b3dfc4dd497fcdb8d

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