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WaStrSchlBetrZV 2008

§ 4

Verordnung über die Schleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau

Aus verkehrlichen und betrieblichen Gründen sowie zur Vorbereitung und Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen an den Schiffsschleusenanlagen können die Wasser- und Schifffahrtsdirektion sowie die Wasser- und Schifffahrtsämter vorübergehend abweichende Schleusenbetriebszeiten mit Aussetzung des Betriebs anordnen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR731200008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21047f3fe8ed2f8ff61287b12631d12c6c1ddd4c79b764e1af0f8748c0ac2c87

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