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WaStrSchlBetrZV 2008

§ 2

Verordnung über die Schleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau

(1) Von den Schiffsschleusen Obernau bis Regensburg werden im Nachtverkehr grundsätzlich nur Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt nach Anmeldung geschleust. Einer solchen Anmeldung bedarf es nicht, wenn die Schleuse durch eine Fernsteuerzentrale fernbedient wird. Verfahren und Form der Anmeldung werden von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion festgesetzt.
(2) Fahrzeuge der gewerblichen sowie der nicht gewerblichen Schifffahrt können im Nachtverkehr mit den Fahrzeugen der angemeldeten gewerblichen Schifffahrt mitgeschleust werden, wenn sich daraus keine Verzögerungen im angemeldeten Schleusungsablauf ergeben.
(3) Die Regelungen zum Schleusenrang nach § 6.29 BinSchStrO und § 6.28 DonauSchPV bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR731200008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21047f3fe8ed2f8ff61287b12631d12c6c1ddd4c79b764e1af0f8748c0ac2c87

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