WaStrG
§ 51Ordnungswidrigkeitendatei
- 1.
- zum Betroffenen:
- a)
- Familienname, Geburtsname und Vornamen,
- b)
- Tag und Ort der Geburt,
- c)
- Anschrift,
- d)
- gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
- e)
- gegebenenfalls Name und Anschrift des Unternehmens sowie
- f)
- gegebenenfalls Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten,
- 2.
- die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzeichen,
- 3.
- die Tatzeiten und Tatorte sowie Merkmale von Tatwerkzeugen,
- 4.
- die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten,
- 5.
- das Datum der Einleitung des Verfahrens sowie das Datum der Verfahrenserledigung durch die Bußgeldstelle, die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
- 6.
- die für die ordnungsgemäße Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten, insbesondere die Höhe der Geldbuße.
- 1.
- das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6,
- 2.
- Verfahren von besonderer Bedeutung nach Absatz 5 und die dabei einzuhaltenden Löschungsfristen.
- 1.
- zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben
- a)
- nach diesem Gesetz oder
- b)
- nach Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden,
- 2.
- zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der als Ordnungswidrigkeit verfolgten Tat stehen, den Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder oder
- 3.
- zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von Anordnungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Sinne des § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Hauptzollämtern.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.5.2007 I 962; 2008, 1980;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.8.2025 I Nr. 189
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201730968
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c5fb804afa2d9d7b09b8ba6716796fa2cbd91c665ebda56fc4cc922d2951bcb