WaStrG
§ 37Einigung, Festsetzungsbescheid
- 1.
- Ort und Zeit der Verhandlung;
- 2.
- die Bezeichnung der Beteiligten (Entschädigungsberechtigter und Entschädigungspflichtiger), ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Bevollmächtigten;
- 3.
- die Erklärungen der Beteiligten.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.5.2007 I 962; 2008, 1980;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.8.2025 I Nr. 189
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201730968
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c5fb804afa2d9d7b09b8ba6716796fa2cbd91c665ebda56fc4cc922d2951bcb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 58 VwGO
„… Er ist zu begründen und den Beteiligten mit einer Belehrung über den Rechtsweg (§ 39) zuzustellen; § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… tstellungsbeschlusses § 77 VwVfG 7 196 9 Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren § 37 Absatz 1 Satz 3 WaStrG Übergang von Landflächen auf den Bund infolge künstlicher Erweiterungen der Bundeswasserstraßen bzw. nachteilige Wirkun …“