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WaStrG

§ 18bBerichterstattung an die Europäische Kommission

Bundeswasserstraßengesetz

Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:
1.
Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 18 Absatz 1 und § 18a Absatz 1,
2.
die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren,
3.
die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,
4.
die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie
5.
die Einrichtung gemeinsamer Behörden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.5.2007 I 962; 2008, 1980;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.8.2025 I Nr. 189

Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201730968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c5fb804afa2d9d7b09b8ba6716796fa2cbd91c665ebda56fc4cc922d2951bcb

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