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WaStrAbG

§ 4

Bundeswasserstraßenausbaugesetz

Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR322410016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eee6520cae4c9871c04e054be19d0d7e16c4ce44072879033878aed0ed4fd46d

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