Zum Gesetzesinhalt

WaStrAbG

§ 2

Bundeswasserstraßenausbaugesetz

(1) Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(2) Eine Baumaßnahme, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen ist, kann durchgeführt werden, wenn für sie im Einzelfall der Bedarf besonders nachgewiesen wird.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR322410016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eee6520cae4c9871c04e054be19d0d7e16c4ce44072879033878aed0ed4fd46d

XML-Quelle beim Herausgeber