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§ 9

Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)

Vom 1. April 1921 an fließen alle Einnahmen dem Reich zu und werden alle Ausgaben vom Reich bestritten. Soweit jedoch in sinngemäßer Anwendung der bisherigen Haushaltsgrundsätze des Landes Einnahmen und Ausgaben noch für die Zeit vor dem 1. April 1921 zu verrechnen sind, hat es hierbei sein Bewenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009620921

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 903f5b374389a602b2050e905e904473ce04a5ac55ef8bc86b290c8384115fb4

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