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§ 6
- a)
- Das Reich zahlt 30 vom Hundert des Anlagekapitals, das die Gesamtheit der deutschen Länder für die auf Grund dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Gegenstände bis 31. März 1921 seit 100 Jahren aufgewendet hat, wobei jedoch die unter Ziffer 17, 30, 61, 65, 83 und 128 des Verzeichnisses (Anlage A) aufgeführten Wasserstraßen außer Betracht zu bleiben haben.
- b)
- Von dieser Summe erhalten die Hansestädte vorweg denjenigen Teil des Anlagekapitals, der durch Anleihen aufgebracht und noch nicht getilgt ist.
- c)
- Der Rest wird nach dem hiernach verbleibenden Anlagekapital, also mit Einrechnung getilgter Anleihebeträge, auf die Länder verhältnismäßig verteilt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009620921
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 903f5b374389a602b2050e905e904473ce04a5ac55ef8bc86b290c8384115fb4