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Art 4Rechtliche Folgeregelungen

Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht

(1) Für erforderliche rechtliche Änderungen im Bundesrecht und im Berliner Landesrecht tragen Bund und das Land Berlin in jeweils eigener Zuständigkeit Sorge.
(2) Weitere zur Umsetzung dieses Staatsvertrags erforderliche Regelungen können einvernehmlich durch Organisationsakte und Absprachen auf Verwaltungsebene getroffen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Der Staatsvertrag ist gem. § 3 iVm Bek. v. 12.4.2019 I 496 am 1.1.2019 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR225800018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6e8d3944e82c3ae27617c1d312200df478eb01a52bc119f33f85d5a189439b68

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