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WasSiG

§ 16Ausführung des Gesetzes

Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung

(1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen werden von den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrag des Bundes ausgeführt.
(2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat übt die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Verwaltungsvorschriften die Ausführung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind.
(3) In Ländern, in denen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 251 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012250965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c53fa5dda89c4698593d6c961a081de2d7b906df957ea05d7cfacb4978279f58

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 85 GG

    „… . (2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat übt die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung d …“