WasSiG
§ 16Ausführung des Gesetzes
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 251 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012250965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c53fa5dda89c4698593d6c961a081de2d7b906df957ea05d7cfacb4978279f58
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 85 GG
„… . (2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat übt die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung d …“