(1) Um zur Versorgung oder zum Schutz der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte
1.
die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser,
2.
die Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang,
3.
die Deckung des Bedarfs an Löschwasser,
4.
die Ableitung und Behandlung des Abwassers zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren,
5.
das Aufstauen und Ablassen des Wassers in Stauanlagen sowie das Füllen und Entleeren von Speicheranlagen zum Schutze gegen Überflutung und
6.
die Entwässerung von besiedelten Gebieten mit künstlicher Vorflut im unentbehrlichen Umfang
im Verteidigungsfall sicherstellen zu können, sind auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft nach den Vorschriften dieses Gesetzes und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die für Zwecke der Verteidigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Rechtsverordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz und Maßnahmen nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen müssen sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel halten. Sie sind im übrigen auf das unerläßliche Maß zu beschränken und inhaltlich so zu gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit sowie in die Rechte oder Befugnisse der Beteiligten so wenig wie möglich eingegriffen wird.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz) vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232) bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 251 V v. 19.6.2020 I 1328
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