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WasserMeistPrV

§ 2Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Wassermeister/zur Geprüften Wassermeisterin umfasst:
1.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
2.
Grundlegende Qualifikationen,
3.
Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis soll vor Ablegen des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" erfolgen.
(3) Die Prüfung zum Geprüften Wassermeister/zur Geprüften Wassermeisterin gliedert sich in die Prüfungsteile:
1.
Grundlegende Qualifikationen und
2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen.
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen gemäß § 5 zu prüfen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 31 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR034900005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f36aac2001ad1ad750e5dc33e519d1ce9337c4affcff9ad131d6b65dd23bc6e

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