WasserMeistPrV
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
- 1.
- in privaten und öffentlichen Unternehmen unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und
- 2.
- sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten.
- 1.
- Mitwirken bei der Planung von Anlagen; Bauen und Einrichten von Anlagen und Arbeitsstätten; Betreiben und Überwachen der Anlagen im Hinblick auf Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen; Planen und Überwachen des Einsatzes von Betriebsmitteln; Erkennen und Beurteilen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zu deren Behebung; Veranlassen und Beaufsichtigen der Instandhaltung von Anlagen und Betriebsmitteln;
- 2.
- Steuern des Betriebes und Überwachen von Betriebsabläufen; Aufstellen von Budgets und Kostenplänen; Überwachen der Kostenentwicklung; Kalkulieren und Vorbereiten der Vergabe, Durchführen, Überwachen sowie Abnehmen von Baumaßnahmen; Koordinieren der Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten und Dritten; Informieren und Beraten von Kunden; Berücksichtigen und Anwenden fachspezifischer Rechtsvorschriften sowie der Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz;
- 3.
- Führen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichtigung ihrer Befähigungen; Anleiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu selbständigem und verantwortlichem Handeln; Planen des Personalbedarfs und Mitwirken bei Stellenbesetzungen; Fördern der Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit den Personalvertretungen; Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Fördern der Innovationsbereitschaft, der Entwicklung und der Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Verantworten der Ausbildung; Durchführen von Maßnahmen zur Erreichung der Qualitätsmanagementziele.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 31 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR034900005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f36aac2001ad1ad750e5dc33e519d1ce9337c4affcff9ad131d6b65dd23bc6e